24.08.2007

WEG-Novelle 2007

Zum 01.07.2007 ist das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Kraft getreten. Das WEG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007 (BGBl I S. 370) geändert. Auslöser der Reformbemühung für das neue Wohnungseigentumsgesetz waren verschiedene Entscheidungen des BGH zur Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung und Kostenverteilung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschluss vom 20.09.2000, V ZB 58/99; Beschluss vom 25.09.2003, V ZB 21/03; Beschluss vom 07.10.2004, V ZB 22/04). Nach Einbringung eines ersten Gesetzesentwurfs der Bundesregierung beim Bundesrat am 27.05.2005 hatte der BGH eine weitere Grundsatzentscheidung getroffen (BGH Beschluss vom 02.06.2005, BGHZ 163, 154), in der er die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft feststellte.

Diese Vorgaben der Rechtsprechung wurden zum großen Teil in der Novelle umgesetzt. Inwieweit die Neuregelungen die mit der Novelle beabsichtigten Ziele (insbesondere die Vereinfachung der Verwaltung der Eigentümergemeinschaft) tatsächlich erfüllen können, wird die künftige Praxis zeigen. Das Schrifttum steht der Novelle eher kritisch gegenüber.

Insbesondere soll auf folgende Neuerungen hingewiesen werden:

Gemäß § 10 Abs. 2 S. 3 WEG hat nunmehr der einzelne Wohnungseigentümer einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Änderung eines vereinbarten oder gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssels, sofern ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unbillig scheint.

Nach § 10 Abs. 6 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nunmehr selbst Rechte gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern erwerben und Pflichten eingehen.

In § 11 Abs. 3 WEG wurde klargestellt, dass ein Insolvenzverfahren über das Verwal-tungsvermögen der Gemeinschaft nicht stattfindet, die WEG-Gemeinschaft somit nicht insolvenzfähig ist.

Maßgebliche Neuerungen zur Erweiterung der Beschlusskompetenz der Wohnungs-eigentümergemeinschaft finden sich in § 12 Abs. 4, § 16 (Verteilung von Betriebs-verwaltungskosten / Kosten baulicher Maßnahmen), § 21 Abs. 7 (Zahlungsmodalitäten) und § 22 WEG (bauliche Maßnahmen). Umfassend neu geregelt wurden auch die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters (§ 27 WEG). Eine Neuerung sieht auch § 24 Abs. 7 WEG vor. Hiernach hat der Verwalter künftig eine Beschluss-Sammlung über die von der Wohnungseigentümergemeinschaft gefassten Beschlüsse und gegenüber der WEG ergangene gerichtliche Entscheidungen zu führen. Schließlich wurden die Verfahrensvorschriften für das WEG-Verfahren vor den Zivilgerichten geändert. Nun entscheiden die Gerichte in Wohnungseigentumssachen nach den Vorschriften der ZPO, wobei die Sonderregelungen der §§ 44 bis 49 WEG zu beachten sind.

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