18.07.2008

Verletzung von Beratungspflichten bei Immobilienverkauf, BGH 06.06.2008

In seinem Urteil vom 06.06.2008 (V ZR 50/07) hat der BGH erneut zur Verletzung von Beratungspflichten beim Immobilienverkauf Stellung genommen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung haftet auch ein Verkäufer neben einer  eventuellen kaufvertraglichen Haftung aus Beratungsvertrag, wenn er sich nicht auf Auskünfte über das Objekt und Verhandlungen über den Kaufvertrag beschränkt, sondern den Käufer auch unabhängig davon berät.

Nach dem BGH-Urteil vom 06.06.2008 haftet ein Anlagevermittler über die Pflicht zur richtigen und vollständigen Auskunft über das Objekt hinaus ebenso aus Beratungsvertrag, wenn er die Vermögensbelange eines Anlageinteressenten wahrnimmt und über die sich für diesen Erwerb ergebenden finanziellen Belastungen berät. Entscheidend ist also, dass eine über die Angaben zum Objekt hinausgehende Beratung erfolgt. Eine derartige Beratung kann in vielfältiger Weise erfolgen. So kann etwa die Angabe über den künftigen Wert einer Immobilie ein Beratungsfehler sein, wenn die spekulierte Wertermittlung gänzlich unwahrscheinlich ist.

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