26.02.2009
Vergaberecht: VK Köln, Beschluss vom 01.04.2008 - VKVOB 3/2008
Nach der Entscheidung der VK Köln kann ein Bieter seine Antragsbefugnis im Sinne von § 107 Abs. 2 GWB verwirkt haben, wenn er zwischen dem vermeintlichen Vergaberechtsverstoß der Vergabestelle und dem später eingelegten Nachprüfungsantrag längere Zeit verstreichen lässt und wenn die Vergabestelle aus diesem Verhalten den Schluss ziehen durfte, dass mit weiteren rechtlichen Einwänden des Bieters nicht mehr gerechnet werden muss, sowie die Vergabestelle darauf vertraut und sich im Weiteren darauf eingerichtet hat. Nach Ansicht der Vergabekammer Köln komme es dabei auf eine Kenntnis des Bieters vom Vergaberechtsverstoß nicht an.