01.04.2008
Vergaberecht: Überarbeitung der Rechtsmittelrichtlinie
Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Überarbeitung der EU-Vorschriften über Rechtsmittel im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe vorgelegt. Ausweislich einer Presseerklärung der Kommission vom 15.11.2007 wurde die Richtlinie durch den Rat und das Europäische Parlament angenommen und soll in Kürze im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie innerhalb von 24 Monaten in innerstaatliches Recht umsetzen.
Nach der vorgeschlagenen Richtlinie müssen die Vergabebehörden zwischen der Zuschlagsentscheidung und der eigentlichen Vertragsunterzeichnung mindestens
10 Tage verstreichen lassen. Diese „Stillhaltefrist“ soll Bietern die Möglichkeit geben, die Entscheidung zu prüfen und ggf. ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Wurde die Stillhaltefrist nicht eingehalten, schreibt die Richtlinie den einzelstaatlichen Gerichten unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass sie einen unterzeichneten Vertrag für unwirksam zu erklären haben. Der neue Vorschlag entspricht im Wesentlichen dem Regelungsprinzip von § 13 VgV. Allerdings soll es nach dieser Richtlinie auch möglich sein, die Wirkung vergaberechtswidriger Verträge zu erhalten, wenn zwingende Gründe eines Allgemeininteresses dies rechtfertigen.
Ein weiteres Ziel der Richtlinie ist die Bekämpfung der freihändigen Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Gerichte der Mitgliedstaaten sollen die Möglichkeit erhalten, solche Verträge für unwirksam zu erklären, wenn sie rechtswidrig ohne Transparenz und ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurden.
Nach Art. 2f der Richtlinie soll eine Frist für die Einleitung von Nachprüfungsverfahren von 6 Monaten ab Vertragsschluss vorgesehen werden. Dies soll auch für sogenannte de-facto-Vergaben gelten. Gerade diese Regelung ist zu begrüßen, um Rechtsunsicherheiten, die aus der neuen Rechtsprechung entstehen, zu reduzieren.