17.05.2010

Teilrücktritt nur bei Teilbarkeit von Leistung und Gegenleistung

Mit Urteil vom 16.10.2009 (V ZR 203/08) hat der BGH einen Fall entschieden, in dem die Parteien vereinbart hatten, dass der Käufer einer Eigentumswohnung einen Teil des Kaufpreises durch Bauarbeiten am Gemeinschaftseigentum zu entrichten habe. Später wurde ihm ein Teil dieser Leistungen dauernd unmöglich. Der Verkäufer trat daraufhin vom Kaufvertrag insgesamt zurück.

Nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB ist bei einer Teilleistung ein Rücktritt nur dann möglich, wenn der Gläubiger an der Teilleistung kein Interesse hat. Dies ist üblicherweise der Fall, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung nicht teilbar ist.

Der BGH hat erläutert, dass diese Vorschrift voraussetzt, dass auch die vom Gläubiger (zu erbringende oder bereits erbrachte) Leistung ebenfalls teilbar sein muss. Der BGH hat dies für den Fall des Verkaufs der Eigentumswohnung verneint. Der Verkäufer könne daher wirksam vom gesamten Kaufvertrag zurücktreten, obwohl § 323 Abs. 5 S. 1 BGB dies bei einer Teilleistung grundsätzlich nur zulässt, wenn der Gläu-biger an der Teilleistung kein Interesse hat.

Das vom BGH gefundene Ergebnis ist logisch, denn andernfalls bliebe ein Verkäufer in einem solchen Fall verpflichtet, den gesamten Kaufgegenstand zu übereignen, könnte aber vom Kaufvertrag weder ganz noch teilweise zurücktreten.

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