27.08.2007
Schriftform des Mietvertrages IV, BGH, Urteil vom 02.05.2007, XII ZR 178/04, NZM 2007, 443
Der BGH hat hierin unter Festhaltung an seinem Urteil vom 02.11.2005 (NJW 2006, 139 f.) bestätigt, dass die Regelung in einem Mietvertrag, dass das Mietverhältnis mit der künftigen Übergabe der Mietsache beginnt, der Wahrung der Schriftform des § 566 BGB a.F. (nunmehr § 550 n.F.) nicht entgegensteht.
Trotz dieser Entscheidungen ist bei dem Abschluss von Mietverträgen und Nachträgen wegen der sehr unübersichtlichen Rechtsprechung sehr genau auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses zu achten.