27.08.2007

Schriftform des Mietvertrages II, KG, Urteil vom 13.11.2006, 8 U 51/06, NJW-RR 2007, 805

Das Kammergericht hatte über die Berechtigung von Mietforderungen aus einem be-fristeten Mietvertrag über Gewerberäume zu entscheiden. Streitig war, ob die beklagte Mieterin den Mietvertrag mit gesetzlicher Kündigungsfrist wirksam gekündigt hatte, weil der Mietvertrag aufgrund einer mündlichen Nebenabrede der Parteien (die im Widerspruch zu den Regelungen im Mietvertrag stand) nicht mehr der Form des § 566 BGB genügt habe und damit ordentlich kündbar gewesen sei.

Das Kammergericht gab dem klagenden Vermieter Recht. Der Mietvertrag sei wirksam befristet worden. Das Kammergericht verneinte einen vermeintlichen Schriftformmangel aufgrund folgender mietvertraglicher Regelung:

„Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, jederzeit alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem Schriftformerfordernis insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss von Nachtrags- und Ergänzungsverträgen Genüge zu tun und bis dahin den Mietvertrag nicht unter Berufung auf die Nichteinhaltung der Schriftform vorzeitig zu kündigen.“

Das Kammergericht sah diese Regelung ausdrücklich als wirksam an. Diese verstoße auch nicht gegen die §§ 305 ff. BGB, da sie weder eine unangemessene Benachteiligung der Mieterin darstelle noch es sich um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB handele, weil die Klausel unter der Überschrift „Allgemeine Regelungen“ aufgeführt war.

zurück