27.08.2007

Schriftform des Mietvertrages I, BGH, Urteil vom 07.03.2007, XII ZR 40/05, NJW 2007, 1817

In seinem Urteil vom 07.03.2007 hat der BGH entschieden, dass eine Vereinbarung in einem Vorvertrag, durch die ein langfristiges Mietverhältnis begründet werden soll, nicht dem Formerfordernis des § 566 BGB a.F. (nunmehr § 550 BGB) unterliegt. Eine solche Vereinbarung verpflichtet die Parteien aber zur Mitwirkung am Zustandekommen des schriftlichen und damit der Form des § 566 BGB a.F. genügenden Hauptvertrags. Damit führt der BGH seine eigene Rechtsprechung (BGH, NJW 1954, 71) und frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 86, 30) fort. Im Anschluss an führende Stimmen in der Literatur nimmt der BGH die Verpflichtung der Parteien eines Vorvertrages, in dem vereinbart wird, dass ein Hauptmietvertrag über ein langfristiges Mietverhältnis abgeschlossen werden soll, an, am Zustandekommen des schriftlichen und der Form des § 566 BGB (nunmehr § 550 BGB n.F.) genügenden Hauptmietvertrages mitzuwirken. Daneben bestünden vertragliche Nebenpflichten, alles zu unterlassen, was dem Abschluss des Hauptvertrages entgegenstehen könne. Würden diese Verpflichtungen verletzt, könne der jeweils andere Vertragsteil Schadensersatz verlangen.

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