08.02.2007
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages aufgrund eines arglistig verschwiegenen Mangels
Der BGH hat mit Beschluss vom 08.12.2006 (Az.: V ZR 249/05) entschieden, dass ein Grundstückskäufer ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz fordern kann, wenn der Verkäufer dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Der spätere Kläger hatte vom Beklagten ein Hausgrundstück gekauft. Im Grundstückskaufvertrag wurde die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen. Das Gebäude stellte sich als mangelhaft heraus, da bei starken Regenfällen Oberflächen- und Grundwasser in die Garage und den Keller des Hauses eindrang. Die Gefahr „gelegentlicher Überschwemmungen“ war dem Verkäufer und späteren Beklagten bekannt. Dieses Risiko hätte der Verkäufer offenbaren müssen. In dem Verschweigen dieses Risikos sah der BGH ein arglistiges Handeln. Daher konnte der Grundstückerwerber – sogar ohne Fristsetzung – vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
Daher ist bei jeder Grundstücksveräußerung sorgfältig zu prüfen, welche Angaben der Verkäufer – auch ohne konkrete Nachfrage des Käufers – von sich aus machen muss, um eine spätere Haftung und evtl. Schadensersatzansprüche zu vermeiden.