26.02.2009

Reform Vergaberecht

Am 13.02.2009 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts zugestimmt, das den Bundestag bereits am 19.12.2008 passiert hatte. Mit dem Gesetz werden Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab € 206.000,00 und öffentliche Bauaufträge ab etwa € 5,3 Mio. dem europäischen Recht angepasst.

Besonders hervorzuheben ist vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu Investorenauswahlverfahren, dass es die erklärte Absicht des Bundesgesetzgebers ist, Grundstücksveräußerungen der Kommunen, die mit einer Baupflicht verbunden sind, aus dem Anwendungsbereich des Vergaberechts auszunehmen. Zu diesem Zweck wurde in § 99 Abs. 3 Alt. 3 GWB eingefügt, dass die Bauleistungen dem Auftraggeber „unmittelbar wirtschaftlich zugute“ kommen muss.

In der juristischen Literatur wird angezweifelt, ob das Ziel des Bundesgesetzgebers erreicht werden kann, oder ob die Neuregelung gegen europarechtliche Vorgaben verstößt. Das OLG Düsseldorf hat mit Entscheidung vom 02.10.2008 (VII-Verg 25/08) dem EuGH unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Begriff des Bauauftrages voraussetze, dass die Bauleistung dem Auftraggeber „unmittelbar wirtschaftlich zugute“ komme. Diese Rechtsfrage hat das OLG Düsseldorf also dem EuGH bereits im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vorgelegt. Ob die Neuregelung insoweit Bestand hat, wird also letztlich vom EuGH in dem anhängigen Verfahren entschieden. Eine Entscheidung wird für Ende 2009 erwartet.

Des Weiteren wurden die Regelungen zur Wirksamkeit vergaberechtswidrig abgeschlossener Verträge reformiert. Auch in den Fällen, in denen – gerade vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung zu Investorenauswahlverfahren – rechtliche Unsicherheiten bestanden, ob ein Vergabeverfahren hätte durchgeführt werden müssen, tritt nach der Neuregelung in § 101b Abs. 2 GWB spätestens innerhalb von 6 Monaten nach dem Vertragsschluss Rechtssicherheit ein, wenn nicht zuvor ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet wurde. Gerade diese Regelung ist aus der Sicht der Praxis zu begrüßen.

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