27.08.2007
Pflicht zur Ausschreibung städtebaulicher Verträge, EuGH, Urteil vom 18.01.2007, C-220/05, NVwZ 2007, 316
Ursprünglich ging der deutsche Gesetzgeber davon aus, dass öffentlich-rechtliche Verträge, also auch der Erschließungsvertrag und sonstige städtebauliche Verträge, nicht ausschreibungspflichtig seien (Grziwotz in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautz-berger, § 124 BauGB, Rn. 90; BTDrucks 13/9340, S. 15).
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann jedoch auch ein städtebaulicher Vertrag ausschreibungspflichtig sein. Im Urteil vom 12.07.2001 (C-399/98) hatte der EuGH entschieden, dass ein Vertrag zwischen einer Kommune und einem privaten Vorhabenträger über die kostenlose Herstellung einer öffentlichen kommunalen Erschließungsanlage durch den privaten Vorhabenträger einen öffentlichen Bauauftrag im Sinne der Baukoordinierungsrichtlinie darstelle. Wenn der Schwellenwert von € 5 Mio. erreicht oder überstiegen werde, müsse die Gemeinde die in der Richtlinie vorgesehenen Vergabeverfahren einhalten.
In einer aktuellen Entscheidung (EuGH, Urteil vom 18.01.2007, C-220/05) hat der EuGH das Urteil vom 12.07.2001 bestätigt und festgestellt, dass eine Vereinbarung mit dem Ziel der stadtplanerischen Neugestaltung eines Stadtviertels einen öffentlichen Bauauftrag darstelle. Eine solche Vereinbarung unterliege den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge, wenn sie den entsprechenden Schwellenwert überschreite. Der Auftragswert einer solchen Vereinbarung sei unter Berücksichtigung des Gesamtwerts der Raumordnungsmaßnahme zu bestimmen. Die Besonderheit der Entscheidung vom 18.01.2007 ist darin zu sehen, dass der Auftragnehmer seinerseits unter den Begriff des öffentlichen Auftraggebers fiel. Auch in dieser Konstellation hat der EuGH jedoch eine Ausschreibungspflicht angenommen.
Der EuGH hat auch nicht den Einwand gelten lassen, es handele sich um ein sog. In-House-Geschäft. Dies setzt nach der Rechtsprechung des EuGH voraus, dass die Vergabestelle über die betraute Einheit eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle hat. In dem entschiedenen Fall waren jedoch auch Private an der beauftragten Gesellschaft beteiligt.