26.02.2009
Nachbarrecht/Architektenhaftung: BGH, Urteil vom 15.02.2008 - V ZR 17/07
Führt eine Planung zur unzureichenden Gründung eines Hauses und wird dadurch die Standfestigkeit eines Hauses auf einem Nachbargrundstück beeinträchtigt, umfasst ein Schadensersatzanspruch gegen den Genehmigungsplaner auch die Wiederherstellung der Standfestigkeit bzw. die hierfür notwendigen Kosten.
Die Wiederherstellung muss dem Schädiger aber möglich sein. Dazu muss insbesondere der Nachbar der Ausführung der Arbeiten zustimmen. Die Unmöglichkeit muss vom Schädiger bewiesen werden.
Das Gericht weist darauf hin, dass der Nachbar, soweit er die Arbeiten nicht selbst vornimmt, zur Duldung dieser Arbeiten gesetzlich verpflichtet ist. Daraus folgt praktisch: Erstens werden unklare Erklärungen der Nachbarn oft so zu verstehen sein, dass sie mit der Vornahme der Arbeiten einverstanden sind. Zweitens besteht der Anspruch auf Wiederherstellung spätestens dann, wenn die Nachbarn zur Duldung verurteilt sind.
Weiter weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass diese Entscheidung nicht im Widerspruch zu der älteren BGH-Rechtsprechung stehe, wonach ein Architekt aufgrund eines sachenrechtlichen Beseitigungsanspruchs nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn er keine Verfügungsmacht über das die Störung verursachende Grundstück hat.