26.02.2009
MoMiG seit 01.11.2008 in Kraft
Gesellschafterliste
Durch die Reform wird erstmals die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs von GmbH-Gesellschaftsanteilen geschaffen. Anknüpfungspunkt für den guten Glauben ist die Gesellschafterliste beim Handelsregister. Um einem gutgläubigen Erwerb vorzubeugen, sollten daher alle Geschäftsführer eine aktuelle Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen, sofern die Gesellschafterliste nicht auf dem neuesten Stand ist. Entsprechendes gilt bei Gesellschafterwechseln für den beurkundenden Notar.
Inhaltlich gibt es nur eine Neuerung der Gesellschafterliste. Sie führt nunmehr auch eine laufende Nummer der Geschäftsanteile.
Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen
§ 17 GmbHG a. F., der die Genehmigungsbedürftigkeit der Übertragung von Ge-schäftsanteilen vorsah ist ersatzlos gestrichen worden. Bestehende Gesellschafts-verträge sollten auf einen Verweis auf § 17 GmbHG überprüft werden und ggf. um-gestaltet werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.