13.08.2010

Mietrecht: Toleranzschwelle bei Wohnflächenunterschreitung, BGH, Urteil vom 10.03.2010, VIII ZR 144/09

Die Abweichung von einer als Beschaffenheit vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % zum Nachteil des Mieters, stellt einen zur Minderung berechtigenden Sachmangel dar (ständige Rechtsprechung des BGH). Der BGH hat in seinem Urteil vom 10.03.2010 VIII ZR 144/09 klargestellt, dass dies auch dann gilt, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche nur eine circa-Angabe enthält. Somit ist bei der Berechnung einer Mietminderung aufgrund Abweichung der Wohnfläche von mehr als 10 % der im Mietvertrag vereinbarten Wohnflächen lediglich die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche maßgeblich und der relativierende Zusatz „circa“ rechtfertigt bei der Berechnung der Minderung keine zusätzliche Toleranzschwelle.

 

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