27.02.2009

Mietrecht: Haftungsbeschränkung bei Verzug mit der Übergabe, OLG Düsseldorf Beschluss vom 24.01.2008 - 24 U 95/07 -

Schadensersatzansprüche des Gewerberaummieters wegen Verzugs mit der Übergabe können in einem Formularmietvertrag auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Ob diese Rechtsprechung vor dem BGH bestand haben wird, ist allerdings fraglich. Die Haftung für die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Kardinalspflichten) kann nach ständiger Rechtsprechung, seit der Schuldrechtsmodernisierung kodifiziert in § 307 Abs. 2 Nr. 2, nicht ausgeschlossen werden. Die verspätete Übergabe stellt eine Verletzung der mietvertraglichen Hauptpflicht zur Vorausgewährung dar.

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