02.04.2008
Mietrecht: BGH 25.07.2007
In einem Urteil vom 25.07.2007 (XII ZR 143/05) hat sich der BGH ebenfalls mit dem Thema Schriftform auseinandergesetzt und entschieden, dass eine allgemeine salvatorische Klausel (Erhaltungs- und Ersetzungsklausel) nicht zur Nachholung einer möglicherweise nicht gewahrten Schriftform verpflichtet, weil derartige Klauseln den Fall der fehlenden Schriftform gerade nicht erfassen. Eine Erhaltungsklausel führe nicht weiter, weil die fehlende Schriftform nicht die Unwirksamkeit des Mietvertrages zur Folge habe, sondern vielmehr dieser als für unbestimmte Zeit abgeschlossen gelte. Aber auch eine Ersetzungsklausel helfe nicht weiter, denn sie knüpfe an die Erhaltungsklausel an und erfasse diejenigen Fälle, in denen eine Klausel endgültig unwirksam ist und deshalb durch eine gültige sinngemäße Klausel ersetzt werden soll. Im Falle der Nachholung der Schriftform werde jedoch nicht eine unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame ersetzt, sondern vielmehr einer unwirksamen Vereinbarung mit unverändertem Inhalt zur Wirksamkeit verholfen.
Ob die Parteien sich gegenseitig wirksam zur Nachholung der Schriftform durch eine spezielle Schriftformnachholungsklausel verpflichten können, lässt der BGH offen. Hierfür spricht jedoch Einiges. In jedem Fall ist zu empfehlen, in Mietverträgen eine entsprechende Klausel vorzusehen.