02.04.2008
Mietrecht: BGH 19.09.2007
Der Bundesgerichtshof hat sich in den vergangenen Monaten erneut mit einigen im Geschäftsraummietrecht wesentlichen Fragen auseinandergesetzt.
In seiner Entscheidung vom 19.09.2007 (XII ZR 121/05) hat der BGH klargestellt, dass die Unterschrift dann nicht mit einem Vertretungszusatz versehen werden muss, wenn es sich bei der Mieterin (oder Vermieterin) um eine GmbH handelt, und zwar selbst dann nicht, wenn die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinsam vertreten wird und die Unterschrift tatsächlich von einer dritten Person stammt. Dies sei nämlich keine Frage der Wahrung der Schriftform, sondern vielmehr eine Frage der wirksamen Bevollmächtigung und damit des Zustandekommens des Vertrages. Allein die Unterschrift der dritten Person lässt nach Auffassung des BGH erkennen, dass diese Person nicht im eigenen Namen handelt, sondern im Namen derjenigen Partei, für die sie unterzeichnet und die im Rubrum genannt ist.