02.04.2008

Mietrecht: BGH 02.05.2007

In einer weiteren Entscheidung vom 02.05.2007 (XII ZR 178/04) hat der BGH seine bisherige Linie bestätigt und klargestellt, dass die Schriftform auch dann gewahrt ist, wenn der Mietvertrag hinsichtlich des Beginns des Mietverhältnisses an die künftige Übergabe knüpft. In der gleichen Entscheidung hat der BGH darauf hingewiesen, dass ein formwirksam errichteter Nachtrag ohne Weiteres einen formunwirksam errichteten Mietvertrag heilen kann, beispielsweise dadurch, dass in dem Nachtrag das bislang nicht hinreichend konkretisierte Mietobjekt nun ausreichend bestimmt bezeichnet ist.

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