16.10.2015
Mängelgewährleistung: Mängelanzeige per E-Mail genügt nicht zur Verjährungshemmung und Verlängerung der Gewährleistungsfrist (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.01.2015, Az.: 2-20 O 229/13)
Leitsätze:
1. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B hat nur eine eigenhändig unterschriebene schriftliche Mängelanzeige verjährungsverlängernde Wirkung.
2. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift kann nach § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden. Eine Mängelanzeige per E-Mail setzt dann aber voraus, dass eine qualifizierte
elektronische Signatur vorhanden ist.
Sachverhalt:
Ein Kälteanlagenbauer baute für die Eigentümerin in deren Bürogebäude im Jahr 2010 Kältemaschinen ein. Im Bauvertrag wurde die Geltung der VOB/B sowie eine Verjährungsfrist von 2 Jahren für die Kälteanlage vereinbart. Die Leistungen wurden im August 2010 abgenommen.
2011 schickte die für die Eigentümerin tätige Objektverwaltung an den Auftragnehmer eine E-Mail mit der Formulierung „Die Kälteanlage hat keine Störungsanzeige im Display, läuft aber nicht an.“ Eine weitere Beschreibung der Mangelerscheinung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach erfolgte mit dieser E-Mail nicht. Der Kälteanlagenbauer reagierte daraufhin nicht.
Mit Schreiben vom Mai 2013 zeigte die Eigentümerin nunmehr selbst dem Kälteanlagenbauer die Mängel an und forderte ihn unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf. Der Kälteanlagenbauer lehnte dies ab und erhob seinerseits die Einrede der Verjährung.
In der Folge kam es zur Mängelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme durch die Eigentümerin. Sie machte gegenüber dem Kälteanlagenbauer die Erstattung von Kosten für die Ersatzvornahme in Höhe von 43.000 Euro für den Austausch des Verdichters an der Kältemaschine geltend.
Entscheidung:
Das LG Frankfurt/Main hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Es hat entschieden, dass eine Mängelanzeige nur per E-Mail mangels eigenhändiger Unterschrift keine verjährungsverlängernde Wirkung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B habe. Etwas anderes gelte nur, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur vorliege. Da die Eigentümerin nur eine normale E-Mail geschickt habe, greife die Verjährungseinrede des Kälteanlagenbauers durch.
Denn das Mängelbeseitigungsverlangen mit Schreiben vom Mai 2013 erfolgte aufgrund der vereinbarten Verjährungsfrist von 2 Jahren nach Ablauf der Verjährung. Die Mängelanzeige per E-Mail vom August 2011 sei dagegen mangels qualifizierter elektronischer Signatur kein früheres wirksames Mängelbeseitigungsverlangen.
Fazit:
Ein Auftraggeber sollte eine Mängelrüge möglichst in Schriftform mit Unterschrift des Vertretungsberechtigten oder Bevollmächtigten erheben. Denn eine Mängelanzeige nur per E-Mail birgt das Risiko von Rechtsverlusten, wie der vorliegende Fall zeigt. Empfehlenswert ist eine schriftliche Mängelanzeige mit Zugangsnachweis. So kann auch verhindert werden, dass der Zugang einer E-Mail bewiesen werden muss.
Alternativ kann das Schriftformerfordernis aber auch vertraglich zwischen den Parteien modifiziert werden.
Eine wirksame Mängelanzeige erfordert eine hinreichende Beschreibung der Mangelerscheinung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach. Die Formulierung in der E-Mail hielt das LG Frankfurt/Main mangels hinreichender Beschreibung der Mangelerscheinung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach unabhängig von der Verjährung zudem für unzureichend.