19.08.2008
Keine Privilegierung der VOB/B bei Verwendung gegenüber Verbrauchern, BGH 24.07.2008
In dem – derzeit noch nicht veröffentlichten – Urteil vom 24.07.2008,
AZ: VII ZR 55/07, hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob die Klauseln der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) bei Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Einzelkontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen. Dies hat der BGH im Ergebnis bejaht. Der BGH hatte es zwar in seinem Urteil vom 16.12.1982 (BGHZ 86, 135) als verfehlt angesehen, in einem Vertrag, in dem die VOB/B gegenüber einem Bauhandwerker verwendet wird, einzelne Bestimmungen dieses Klauselwerks einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen (sogenannte „Privilegierung der VOB/B“ bei Einbeziehung als Ganzes). Diese auf richterlicher Rechtsfortbildung begründete sogenannte „Privilegierung der VOB/B“ hält der BGH bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern für nicht gerechtfertigt. Dies hat zur Folge, dass bei Vereinbarungen mit Verbrauchern über Werkleistungen auch bei Einbeziehung der VOB/B „als Ganzes“ die Gefahr besteht, dass einzelne der vereinbarten Vertragsklauseln aus der VOB/B einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle durch die Gerichte unterliegen und möglicherweise mit den §§ 307 ff. BGB unvereinbar und unwirksam sind.
In der Praxis ist daher bei Werkverträgen mit Verbrauchern die Vereinbarung der VOB/B sorgfältig zu prüfen.