26.02.2009

Gesellschaftsrecht: BGH, Urteil vom 09.07.2007 - II ZR 222/06

Die grundsätzliche Beweislast des GmbH-Gesellschafters für die – auch längere Zeit zurückliegende – Einzahlung der Stammeinlage (§ 19 Abs. 1 GmbHG, § 362 BGB) hindert den Tatrichter nicht, den entsprechenden Nachweis aufgrund unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen.

Indizien können insbesondere sein: Die Erklärungen in einer notariellen Urkunde, dass die Stammeinlage eingezahlt wurde. Die Tatsache, dass in vorgelegten Bilanzen und Geschäftsunterlagen kein Hinweis auf ausstehende Stammeinlagen enthalten ist.

Das Fehlen von Kontoauszügen, welche die Einzahlung belegen, ist dann kein Gegenindiz, wenn die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (§ 257 Abs. 4 HGB) verstrichen ist.

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