26.02.2009

Erschließungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 16.11.2007 - 9 B 36.07

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eines Erschließungsträgers gegen eine (nicht vorsteuerabzugsberechtigte) Gemeinde, der sich aus einem nichtigen Erschließungsvertrag (§ 124 BauGB) ergibt, umfasst auch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).

Dies gilt auch, wenn der gemäß § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigte Erschließungsträger die Umsatzsteuer, die er auf die Rechnungen der von ihm beauftragten Unternehmen gezahlt hat, vom Finanzamt als Vorsteuerbeträge bereits erstattet bekam.

Das Gericht hat seine Entscheidung insbesondere auf folgende Rechtsgrundsätze gestützt. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entspricht dem zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch. Deshalb ist für die Höhe des Anspruchs nicht relevant, welchen Schaden der Anspruchsberechtigte erlitten hat, sondern welche geldwerten Vorteile der zum Ausgleich Verpflichtete hatte. Sinn und Zweck des Anspruchs ist nämlich nicht der Ausgleich einer Vermögenseinbuße, sondern die Rückabwicklung eines nicht gebührenden Vermögenszuwachses. Im Unterschied zum Schadensersatzanspruch bleiben Vorteile des Geschädigten beim Bereicherungsanspruch deshalb unberücksichtigt.

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