04.05.2012

Bauvertrag: Anpassung einer Vertragsstrafenregelung an neuen Terminplan, OLG Dresden, Urteil vom 01.09.1999, 11 U 498/99

Mit dieser schon etwas älteren Entscheidung möchten wir ein in der Praxis immer wieder aktuelles Problem in Erinnerung rufen. Bei der Abwicklung von Baumaßnahmen kommt es aus den verschiedensten Gründen immer wieder zu Terminverschiebungen. Auf die bestehende Vertragsstrafenregelung im Bauvertrag wird dabei häufig kein Bezug mehr genommen. Dann stellt sich die Frage, inwieweit die Vertragsstrafe „automatisch“ auch für neu vereinbarte Termine gilt. Mit der oben genannten Entscheidung hat das OLG Dresden dies für einen Fall bejaht, in dem noch vor Abschluss des Nachtrages vom Unternehmer ein neuer Bauzeitenplan übersandt worden ist. Mit Übersendung des geänderten Terminplanes, ohne die vorgesehene Vertragsstrafe grundsätzlich in Frage zu stellen, hat der AN nach Argumentation des Gerichts seinen Willen zum Ausdruck gebracht, sich in Ergänzung seines Angebotes bezüglich der neuen Frist und der Pönalisierung binden zu wollen.

Für alle anderen Fälle ist bei der Vertragsgestaltung darauf zu achten, dass die Vertragsstrafe ausdrücklich auch für neu festgelegte oder verschobene Termine vereinbart wird. Ob eine Klausel im Werkvertrag, die die Vertragsstrafenregelung auch auf zukünftig etwa geänderte Termine bezieht, letztlich einer Kontrolle unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten standhält, ist vom BGH noch nicht entschieden. Da es gute Argumente dafür gibt, dass eine solche Regelung jedenfalls als AGB unwirksam ist, tut ein Auftraggeber gut daran, bei jeder Neuvereinbarung von Terminen immer ausdrücklich den Satz aufzunehmen, dass die Vertragsstrafenvereinbarung nunmehr für die neuen Termine gilt.

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