27.08.2007

Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Haftung der Gesellschafter einer GmbH, Urteil vom 16.07.2007, II ZR 3/04

Die GmbH ist eine juristische Person und deren Vermögen ist von dem ihrer Gesellschafter getrennt. Daher haben Gläubiger einer GmbH in der Regel nicht die Möglichkeit, die GmbH-Gesellschafter für Gesellschaftsschulden in die Haftung zu nehmen.

Für Ausnahmefälle hatte der BGH bislang das Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur verfolgt, die an einen Missbrauch der Rechtsform der GmbH anknüpfte. In bestimmten Ausnahmefällen war damit ein „Durchgriff“, also ein direkter Zugriff von Gesellschaftsgläubigern gegenüber einem Gesellschafter, möglich.

Der BGH hat nunmehr seine langjährige Rechtsprechung geändert und das rechtliche Konzept der Gesellschafterhaftung umgestellt. Der BGH hält daran fest, dass eine Haftung eines Gesellschafters für missbräuchliche Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen, die zur Insolvenz der GmbH führen, erforderlich ist. Dogmatisch wird diese „Existenzvernichtungshaftung“ nunmehr in § 826 BGB verortet und als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung angesehen. Das bedeutet, dass nunmehr in diesen Ausnahmefällen kein direkter Anspruch des Gesellschaftsgläubigers gegen den Gesellschafter mehr besteht, sondern dass der Gesellschaftsgläubiger die GmbH in Anspruch zu nehmen hat, die sich wiederum nach den neuformulierten Rechtsgrundsätzen an den missbräuchlich handelnden Gesellschafter zu halten hat.

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